§ 18 BinSchUO — Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die ausstellende Behörde war.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.