§ 36 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.

entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04 Nummer 10 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

2.

entgegen § 29.02 Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt,

3.

entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

4.

entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Absperrventile geschlossen sind,

5.

entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Bunkervorgang überwacht wird,

6.

entgegen § 29.03 Nummer 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung genutzt wird,

7.

entgegen § 29.03 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen die dort genannten Festlegungen treffen, oder

8.

entgegen § 29.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29.04 Nummer 11 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.