§ 35 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
1.
entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c eine dort genannte Verkehrsbeschränkung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,
2.
entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,
3.
entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird,
4.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 oder 6 Satz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden,
5.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1, oder Nummer 4 bis 7 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder
6.
entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe f die Verkehrsbeschränkungen nach § 23.27 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.