Anlage 6 BinSchPersV — (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 22)

Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt

Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten

Geburtsdatum und -ortAusgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument)

Name und Vorname des untersuchenden Arztes

AnschriftTelefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein und in Bezug auf das Hörvermögen) und in Bezug auf das Sehvermögen nach § 23 der Binnenschiffspersonalverordnung mit den folgenden Ergebnissen untersucht:

Dauerhaft untauglich

Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis ____________

Tauglich ohne Einschränkungen

Tauglichkeit befristet bis ____________

Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen

01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich

02 Hörhilfe erforderlich

03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich

04 Kein Alleindienst im Steuerhaus

05 Nur bei Tageslicht

06 Keine Navigationsaufgaben zulässig

07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens __________________________

08 Beschränkter Bereich __________________________

09 Beschränkte Aufgabe __________________________

Stempel

Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.