§ 136 BinSchPersV — Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Das Behördenpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.