§ 52a BImSchV 37 2024 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

2.

entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat ausstellt,

3.

entgegen § 31 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder

5.

entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht duldet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.