§ 9 BImAG — Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes

Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 der Bundeshaushaltsordnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.