§ 14 BImAG — Überleitung von Verfahren
Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.