Eingangsformel BImADiszV

Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.