§ 1 BImADiszV — Übertragung der Befugnisse

Die Disziplinarbefugnisse des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben werden auf die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.