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Verordnung zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Ausfertigungsdatum:
13.08.2010
Fundstelle:
BGBl I 2010, 1176
Stand:
20181126212004
Eingangsformel

Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1

Übertragung der Befugnisse

Die Disziplinarbefugnisse des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben werden auf die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt übertragen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.