§ 4 BfRBeihilfeAnO — Vorbehalt des Selbsteintritts

Das Bundesinstitut für Risikobewertung behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.