§ 1 BfRBeihilfeAnO — Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen

Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung, einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) des Bundesinstituts für Risikobewertung übertragen. Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.