§ 3 BfRBeihilfeAnO — Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Vertretung des Bundesinstituts für Risikobewertung in gerichtlichen Verfahren der Beihilfeempfangenden des Bundesinstituts für Risikobewertung in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.