§ 37 BFöV — Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.