§ 34 BFöV — Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.
(2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.
(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.