§ 3 BEZNG — Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens

(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert:

1.

Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;

2.

Verwaltungsbereich.

(2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen,

2.

Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),

3.

die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,

4.

die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,

5.

die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.