§ 21 BEZNG — Vermögensübergang
Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.