§ 2 BewachV — Unterrichtung in Strafsachen

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:

1.

Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

2.

Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

3.

der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,

4.

die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.