§ 3 BEVBeihAnO — Prozessstandschaft bei Klageverfahren
Die Prozessstandschaft für das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.