Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe
- Ausfertigungsdatum:
- 24.02.2025
- Fundstelle:
- BGBl. I 2025, Nr. 60
- Stand:
- 20260506175119
Nach
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§ 108 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
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§ 56 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)ordnet der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens an:
Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte
Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Hauptverwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zum Erlass des Verwaltungsaktes nach der Bundesbeihilfeverordnung zuständig war.
Prozessstandschaft bei Klageverfahren
Die Prozessstandschaft für das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.