§ 1 BEVBeihAnO — Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte
Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.