Anlage IV B BesÜV2Bek 1993-06-02 — (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Dezember 1992 Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 806

Tarifklasse
Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3 1 Kind

Ia
B 3 bis B 11
765,89
888,07
992,61

C 4

R 3 bis R 10

Ib
B 1 und B 2
646,09
768,27
872,81

A 13 bis A 16

C 1 bis C 3

R 1 und R 2

Ic
A 9 bis A 12
574,19
696,37
800,91

II
A 1 bis A 8
540,90
657,24
761,78

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 104,54 DM.

In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 29,60 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 22,20 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 14,80 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:
Tarifklasse Ic
459,36 DM,

 
Tarifklasse II
432,72 DM.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.