Anlage II B BesÜV2Bek 1993-06-02 — (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Mai 1992 Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 790

Tarifklasse
Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3 1 Kind

Ia
B 3 bis B 11
687,38
797,02
890,84

C 4

R 3 bis R 10

Ib
B 1 und B 2
579,86
689,50
783,32

A 13 bis A 16

C 1 bis C 3

R 1 und R 2

Ic
A 9 bis A 12
543,16
658,74
757,63

II
A 1 bis A 8
511,66
621,72
720,61

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Tarifklassen Ia und Ib um 93,82 DM, in den Tarifklassen Ic und II um 98,89 DM.

In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 28 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 14 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:
Tarifklasse Ic
434,53 DM,

 
Tarifklasse II
409,33 DM.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.