Anlage 1 BelWertV — (zu § 11 Absatz 2)Mindestsätze für die Einzelkostenansätze für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1713 - 1714)

Verwaltungskosten

a)

Wohnungsbau

Für Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Garagen und Tiefgaragenstellplätze:

die in Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) der Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Beträge

b)

Gewerbliche Objekte

1 Prozent des Jahresrohertrags

In jedem Einzelfall ist darauf zu achten, dass der ausgewiesene absolute Betrag unzweifelhaft für eine ordnungsgemäße Verwaltung angemessen ist.

Instandhaltungskosten

Kalkulationsbasis: Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen). Objektzustand, Ausstattungsgrad und Alter sind bei der Bemessung der Instandhaltungskosten zu berücksichtigen.

a)

Lager- und Produktionshallen, gewerbliche Objekte einfachen Standards und Selbstbedienungs-Verbrauchermärkte:

0,8 Prozent

b)

Wohngebäude und gewerbliche Gebäude mit mittlerem Standard:

0,5 Prozent

c)

Hochwertige Büro- und Handels- und andere gewerbliche Objekte:

0,4 Prozent

Mietausfallwagnis

a)

Wohnungsbau:

2 Prozent

b)

Gewerbliche Objekte:

4 Prozent

Modernisierungsrisiko

Berechnungsbasis sind die Herstellungskosten (ohne Baunebenkosten und Außenanlagen).

a)

Geringes Modernisierungsrisiko

(zum Beispiel größere Bürogebäude, Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser mit besonderen Ausstattungsmerkmalen, Einzelhandel mit einfachem Standard):

0,2 Prozent

b)

Mittleres Modernisierungsrisiko

(zum Beispiel innerstädtische Hotels, Einzelhandel mit höherem Standard, Freizeitimmobilien mit einfachem Standard):

0,5 Prozent

c)

Hohes Modernisierungsrisiko

(zum Beispiel Rehabilitationseinrichtungen, Kliniken, Freizeitimmobilien mit höherem Standard, Hotels und Einzelhandelsobjekte mit besonders hohem Standard):

0,75 Prozent.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.