§ 36 3. DV-BEG

Ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn liegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung (Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf eine vom Dienstherrn zu gewährende lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder bei Erreichen einer Altersgrenze oder auf Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit zugesichert war.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.