§ 5 BEDV — Kompensationsbetrag

Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:

1.

die maßgebliche Emissionsmenge nach § 6 und

2.

der für das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.