§ 3 BEDV — Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.