§ 2 BEDV — Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Abrechnungsjahr:
Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Kompensation beantragt wird;
2.
Anlagenbetreiber:
ein Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes;
3.
emissionshandelspflichtige Anlage:
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.