Eingangsformel BedGgstV

Der Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und mit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530),

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auf Grund des § 5 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung,

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auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,

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auf Grund des § 31 Abs. 2 und des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie

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auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9 Buchstabe b und Nr. 9b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch das Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.