§ 5 BedGgstV — Verbotene Verfahren
Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.