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Startseite › Gesetze › BedGgstV › § 17
BedGgstV
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Gleichstellung
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 2a Anzeige
  5. § 3 Verbotene Stoffe
  6. § 4 Zugelassene Stoffe
  7. § 5 Verbotene Verfahren
  8. § 6 Höchstmengen
  9. § 7 Verwendungsverbote
  10. § 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
  11. § 9 Warnhinweise
  12. § 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten
  13. § 10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
  14. § 11 Untersuchungsverfahren
  15. § 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr
  16. § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  17. § 13 Unberührtheitsklausel
  18. § 14 (Aufhebung von Vorschriften)
  19. § 15 (weggefallen)
  20. § 16 Übergangsvorschriften
  21. § 17 (Inkrafttreten)
  22. Schlußformel
  23. Anlage 1 (zu § 3)Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
  24. Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
  25. Anlage 3 (weggefallen)
  26. Anlage 4 (zu § 5)Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
  27. Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3)Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
  28. Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
  29. Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
  30. Anlage 7 (zu § 9)Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
  31. Anlage 8 (weggefallen)
  32. Anlage 9 (zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
  33. Anlage 10 (zu § 11)Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände
  34. Anlage 11 (zu § 10a)
  35. Anlage 12 (weggefallen)
  36. Anlage 13 (weggefallen)
  37. Anlage 14
Bedarfsgegenständeverordnung

§ 17 BedGgstV — (Inkrafttreten)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 16
Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
BedGgstV
Nächste Vorschrift →
Schlußformel

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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