4. BDGMinIAnO
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.