1. BDGMinIAnO

Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:

a)

Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1,

b)

Erhebung der Disziplinarklage bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1,

c)

Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.