Eingangsformel BDBOSZertV

Auf Grund des § 15b Absatz 1 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.