§ 10 BDBOSZertV — Rückgabe von Einzelstücken

Im Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats gibt die Bundesanstalt eines der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 abgelieferten Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Bei Rücknahme des Antrags gibt die Bundesanstalt beide Einzelstücke an den Antragsteller zurück. Die Rückgabe nach Satz 1 oder 2 erfolgt am Sitz der Bundesanstalt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.