§ 11 BDBOSZertV — Übergangsregelung
Die Übergangsfrist gemäß § 15a Absatz 5 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes endet am 31. Dezember 2011.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.