Art 2 BBVAnpG 98 — Sonstige Bezüge

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) und der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) oder entsprechendem Landesrecht nehmen mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 an allgemeinen Erhöhungen der Bezüge nicht mehr teil.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.