Art 12 BBVAnpG 98 — Neubekanntmachungserlaubnisse
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.