Anlage 3 BBFVerfV — (zu § 7 Absatz 3)Bescheid über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 8 - 9)
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Bescheid
über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
[und der vollständigen/überwiegenden Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung]
nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41d der Handwerksordnung[bei entsprechendem Antrag]
Hiermit wird die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von
[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]
mit der für die Ausübung des Referenzberufs
[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]
1.
Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
2.
Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung
berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
3.
Eine teilweise Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung
berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
4.
Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:
[bei entsprechendem Antrag; dabei je nach Variante der Vergleichbarkeit Unzutreffendes streichen]
Zusätzlich wird hiermit die festgestellte vollständige/überwiegende Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung
[konkrete Bezeichnung der Referenzausbildungsregelung, Datum]
bescheinigt.
[Im Falle der überwiegenden Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung zusätzlich:]
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]
1.
Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
2.
Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung
berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
3.
Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:
[Ort, Datum, Unterschrift(en)]
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.