Anlage 1 BBFVerfV — (zu § 7 Absatz 1)Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 6)
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Zeugnis
über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
nach § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41c Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung
[Unzutreffendes streichen]
Hiermit wird die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von
[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]
mit der für die Ausübung des Referenzberufs
[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.
[Ort, Datum, Unterschrift(en)]
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.