Anlage 2 BBFVerfV — (zu § 7 Absatz 2)Bescheid über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 7)
[Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle]
Bescheid
über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
nach § 50c Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung
[Unzutreffendes streichen]
Hiermit wird die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von
[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]
mit der für die Ausübung des Referenzberufs
[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]
1.
Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
2.
Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung
berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
3.
Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:
[Ort, Datum, Unterschrift(en)]
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.