Anlage 2 BBFVerfV — (zu § 7 Absatz 2)Bescheid über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 7)

[Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle]

Bescheid

über die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit

nach § 50c Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung

[Unzutreffendes streichen]

Hiermit wird die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von

[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]

mit der für die Ausübung des Referenzberufs

[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]

erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.

Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]

1.

Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:

2.

Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:

[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigung

berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]

3.

Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:

[Ort, Datum, Unterschrift(en)]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.