§ 14 AuslZuschlV — Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn

1.

der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und

2.

eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.

(2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.