AuslZuschlV

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Ausfertigungsdatum:
17.06.2025
Fundstelle:
BGBl. I 2025, Nr. 145
Stand:
20250630215529
Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Auslandszuschlag

§ 1Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen

§ 2Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

§ 3Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen

§ 4Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland

§ 5Erhöhung der Zuschläge

§ 6Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde

§ 7Höchstbetrag

Abschnitt 2

Erhöhter Auslandszuschlag

Unterabschnitt 1

Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

§ 8Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland

§ 9Maßgebliche Dienstbezüge

Unterabschnitt 2

Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen

§ 10Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

§ 11Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten

§ 12Nachweis und Anzeigepflicht

§ 13Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis

§ 14Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen

§ 15Begriff des Nettoerwerbseinkommens

§ 16Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person

§ 17Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person

Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 18Übergangsregelungen

Anlage 1

Anlage 2

Abschnitt 1

Auslandszuschlag

§ 1

Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen

(1) Befindet sich an einem Dienstort eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, so wird dem Dienstort eine Zonenstufe nach Anlage 1 zugeteilt.

(2) Ist ein Dienstort nicht in Anlage 1 aufgeführt, so wird der Dienstort einer Zonenstufe nach Anlage 2 zugeteilt.

(3) Ist ein Dienstort weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt, so richtet sich die Zuteilung des Dienstortes zu einer Zonenstufe nach der Zonenstufe der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Weichen die Lebensverhältnisse am Dienstort erheblich von denen am Ort der Auslandsvertretung ab, so kann die oberste Dienstbehörde die Zonenstufe abweichend von Satz 1 anhand eines Ortes mit vergleichbaren Lebensverhältnissen zuteilen, dessen Zonenstufe nach den Grundsätzen des § 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wurde.

(4) Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI Tabelle VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes umfassen auch die Amtszulagen.

§ 2

Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

In Fällen des § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten zugrunde gelegt.

§ 3

Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag bis zu 715 Euro gezahlt werden.

(2) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:

1.

bis zu 500 Euro, wenn am Dienstort Belastungen auftreten, insbesondere aufgrund von

a)

Knappheit von Gütern der Grundversorgung,

b)

außergewöhnlichen Umweltbelastungen oder

c)

einer hohen Rate an Gewaltdelikten;

2.

bis zu 800 Euro, wenn am Dienstort eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, insbesondere aufgrund von

a)

Auswirkungen von bewaffneten Konflikten,

b)

politisch motivierten Gewalttaten oder

c)

schwerwiegender Beeinträchtigung des Bestands oder der Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich der Daseinsvorsorge;

3.

bis zu 1 000 Euro, wenn am Dienstort eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, insbesondere aufgrund von

a)

bewaffneten Konflikten,

b)

Katastrophen oder

c)

Epidemien.

(3) Der monatliche Zuschlag wird pauschal um einen Anteil gekürzt, der dem Umfang der am jeweiligen Dienstort typischerweise vorkommenden Abwesenheiten entspricht. Der Kürzung wird insbesondere der für jeden vollen Monat zustehende Erholungs- und Zusatzurlaub zugrunde gelegt.

(4) Während einer Abwesenheit vom Dienstort von mehr als zwei Wochen wird der Zuschlag nicht gezahlt. Dies gilt nicht für Abwesenheiten wegen Erholungs- und Zusatzurlaubs oder aus sonstigen Gründen, die der pauschalen Kürzung nach Absatz 3 zugrunde gelegt wurden.

§ 4

Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland

(1) Kann ein Dienstposten im Ausland wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden, so kann für die Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung des Dienstpostens zusätzlich zum Auslandszuschlag ein monatlicher Zuschlag von bis zu 715 Euro festgesetzt werden.

(2) Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens jedoch für vier Jahre.

(3) Der Zuschlag wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.

(4) Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren.

§ 5

Erhöhung der Zuschläge

Ein Zuschlag nach § 3 erhöht sich für jede Person, die nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist, um 10 Prozent, sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält.

§ 6

Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde

Eine oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat. Ein Einvernehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Übernahme nicht herzustellen.

§ 7

Höchstbetrag

Die Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nebeneinander gewährt werden und unterliegen dem Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes).

Abschnitt 2

Erhöhter Auslandszuschlag

Unterabschnitt 1

Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

§ 8

Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland

Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.

§ 9

Maßgebliche Dienstbezüge

Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1.

das Grundgehalt,

2.

Familienzuschlag bis zur Stufe 1,

3.

Amts- und Stellenzulagen sowie

4.

der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

Unterabschnitt 2

Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen

§ 10

Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

(1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:

1.

verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, und

2.

verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.

(2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).

(3) Der Erhöhungsbetrag wird gewährt,

1.

wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

a)

nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist oder

b)

einen Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat, und

2.

bis die Ehegattin oder der Ehegatte die Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmen die Eheleute, wer von ihnen den Erhöhungsbetrag erhält.

§ 11

Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten

Als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten:

1.

die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags

a)

in die gesetzliche Rentenversicherung,

b)

in die landwirtschaftliche Alterskasse oder

c)

in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,

2.

die Zahlung des Versorgungszuschlags,

3.

der Beitrag für einen Vertrag, der auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge gerichtet und nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert worden ist oder

4.

der Beitrag für die Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes.Eine Aufteilung des Erhöhungsbetrags auf bis zu zwei Verwendungsarten ist zulässig.

§ 12

Nachweis und Anzeigepflicht

(1) Die Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 kann durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung nachgewiesen werden, die von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu bestätigen ist.

(2) Belege über die Verwendung sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Empfängerinnen und Empfänger des Auslandszuschlags aufzubewahren und der Bezügestelle auf Verlangen vorzulegen. Die Bezügestelle führt Belegprüfungen stichprobenartig sowie bei Verdacht auf falsche Angaben durch.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat der Bezügestelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn eine Verwendung verringert, unterbrochen oder eingestellt wird.

§ 13

Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis

(1) Hat die Ehegattin oder der Ehegatte das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2020 vollendet, so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. § 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Besitzt die Ehegattin oder der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2

1.

die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung bestätigt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte darüber informiert ist, dass

a)

der Erhöhungsbetrag gezahlt wird und

b)

der Zweck des Erhöhungsbetrags der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten ist, und

2.

die Ehegattin oder der Ehegatte die dienstliche Erklärung nach Nummer 1 bestätigt.Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach § 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 14

Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn

1.

der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und

2.

eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.

(2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 15

Begriff des Nettoerwerbseinkommens

Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:

1.

Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),

2.

Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),

3.

selbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und

4.

nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

§ 16

Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person

(1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte oder eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person in dem Zeitraum, für den ein erhöhter Auslandszuschlag nach diesem Unterabschnitt gewährt wird, erwerbstätig, so wird das in diesem Zeitraum erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Maßgabe des Absatzes 3 auf den Erhöhungsbetrag angerechnet. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit das monatliche Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt.

(2) Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags ausgeübt wurden, bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt.

(3) Die Hälfte des Erhöhungsbetrags ist anrechnungsfrei. Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet.

§ 17

Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person

(1) Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.

(2) Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen. Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.

Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 18

Übergangsregelungen

(1) Stand Empfängerinnen und Empfängern von Auslandsdienstbezügen schon vor dem 1. Juli 2025 ein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete zu, so wird der Auslandszuschlag bis einschließlich 30. Juni 2026 abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, erhöht, wenn mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet werden. § 11 ist anzuwenden.

(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland wird bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer der Verwendung nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch die Zeit berücksichtigt, während der Dienst vor dem 1. Juli 2025 geleistet worden ist.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 145, S. 8 - 13)

StaatDienstortZonenstufe

123

Abschnitt 1

Europa

1AlbanienTirana11

2BelgienBrüssel2

3Bosnien und HerzegowinaSarajewo11

4BulgarienSofia9

5DänemarkKopenhagen3

6EstlandTallinn7

7FinnlandHelsinki5

8FrankreichParis3

9Bordeaux2

10Lyon2

11Marseille2

12Straßburg2

13GriechenlandAthen3

14Thessaloniki5

15IrlandDublin2

16IslandReykjavik6

17ItalienRom1

18Mailand1

19KosovoPristina17

20KroatienZagreb6

21LettlandRiga6

22LitauenWilna5

23LuxemburgLuxemburg1

24MaltaValletta2

25Moldau, RepublikChisinau10

26MontenegroPodgorica13

27NiederlandeDen Haag1

28Amsterdam1

29NordmazedonienSkopje11

30NorwegenOslo4

31ÖsterreichWien1

32PolenWarschau4

33Breslau7

34Danzig7

35Krakau6

36Oppeln7

37PortugalLissabon1

38RumänienBukarest8

39Hermannstadt10

40Temeswar9

41RusslandMoskau13

42St. Petersburg13

43SchwedenStockholm3

44SchweizBern4

45Genf3

46SerbienBelgrad10

47Slowakische RepublikPressburg6

48SlowenienLjubljana4

49SpanienMadrid2

50Barcelona3

51Las Palmas de Gran Canaria2

52Malaga3

53Palma de Mallorca2

54Tschechische RepublikPrag4

55TürkeiAnkara9

56Antalya8

57Istanbul9

58Izmir8

59UkraineKyjiw15

60Donezk19

61UngarnBudapest5

62Vereinigtes KönigreichLondon2

63Edinburgh4

64WeißrusslandMinsk15

65ZypernNikosia7

Abschnitt 2

Afrika

66ÄgyptenKairo17

67AlgerienAlgier15

68AngolaLuanda18

69ÄthiopienAddis Abeba20

70BeninCotonou17

71BotsuanaGaborone16

72Burkina FasoOuagadougou20

73BurundiBujumbura20

74Côte d´IvoireAbidjan20

75DschibutiDschibuti20

76EritreaAsmara20

77GabunLibreville20

78GambiaBanjul17

79GhanaAccra16

80GuineaConakry20

81KamerunJaunde20

82KeniaNairobi15

83KongoBrazzaville20

84Kongo,

Demokratische RepublikKinshasa20

85LiberiaMonrovia20

86LibyenTripolis20

87MadagaskarAntananarivo20

88MalawiLilongwe19

89MaliBamako20

90MarokkoRabat12

91MauretanienNouakchott20

92MosambikMaputo19

93NamibiaWindhuk13

94NigerNiamey20

95NigeriaAbuja19

96Lagos19

97RuandaKigali17

98SambiaLusaka16

99SenegalDakar17

100Sierra LeoneFreetown20

101SimbabweHarare20

102SomaliaMogadischu20

103SudanKhartum20

104SüdafrikaPretoria9

105Kapstadt10

106SüdsudanDschuba20

107TansaniaDaressalam19

108TogoLomé20

109TschadN´Djamena20

110TunesienTunis13

111UgandaKampala15

Abschnitt 3

Amerika

112ArgentinienBuenos Aires10

113BolivienLa Paz17

114BrasilienBrasilia12

115Porto Alegre11

116Recife12

117Rio de Janeiro11

118São Paulo10

119ChileSantiago de Chile11

120Costa RicaSan José13

121Dominikanische RepublikSanto Domingo16

122EcuadorQuito13

123El SalvadorSan Salvador16

124GuatemalaGuatemala City16

125HaitiPort-au-Prince20

126HondurasTegucigalpa19

127JamaikaKingston19

128KanadaOttawa4

129Montreal4

130Toronto4

131Vancouver4

132KolumbienBogotá10

133KubaHavanna19

134MexikoMexiko City10

135NicaraguaManagua19

136PanamaPanama11

137ParaguayAsunción13

138PeruLima13

139Trinidad und TobagoPort-of-Spain18

140UruguayMontevideo12

141VenezuelaCaracas17

142Vereinigte StaatenWashington8

143Atlanta7

144Boston5

145Chicago7

146Houston7

147Los Angeles6

148Miami6

149New York8

150San Francisco7

Abschnitt 4

Asien

151AfghanistanKabul20

152ArmenienEriwan12

153AserbaidschanBaku16

154BahrainManama13

155BangladeschDhaka20

156BruneiBandar Seri Begawan16

157ChinaPeking13

158Chengdu14

159Hongkong10

160Kanton14

161Shanghai11

162Shenyang17

163GeorgienTiflis16

164IndienNeu Delhi16

165Bangalore14

166Chennai17

167Kalkutta16

168Mumbai14

169IndonesienJakarta15

170IrakBagdad20

171Erbil19

172IranTeheran20

173IsraelTel Aviv13

174JapanTokyo9

175Osaka-Kobe10

176JemenSanaa20

177JordanienAmman13

178KambodschaPhnom Penh20

179KasachstanAstana16

180Almaty16

181KatarDoha13

182KirgisistanBischkek20

183Korea, Demokratische VolksrepublikPjöngjang20

184Korea, RepublikSeoul9

185KuwaitKuwait15

186LaosVientiane16

187LibanonBeirut13

188MalaysiaKuala Lumpur9

189MongoleiUlan Bator20

190MyanmarRangun20

191NepalKathmandu20

192OmanMaskat14

193PakistanIslamabad18

194Karachi19

195PhilippinenManila13

196Saudi-ArabienRiad16

197Djidda16

198SingapurSingapur9

199Sri LankaColombo18

200SyrienDamaskus20

201TadschikistanDuschanbe20

202ThailandBangkok14

203TurkmenistanAschgabat20

204UsbekistanTaschkent19

205Vereinigte Arabische EmirateAbu Dhabi11

206Dubai11

207VietnamHanoi17

208Ho-Chi-Minh-Stadt17

Abschnitt 5

Australien, Neuseeland und Ozeanien

209AustralienCanberra8

210Sydney7

211FidschiSuva16

212NeuseelandWellington7

Abschnitt 6

Weitere Dienstorte

213Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet)18

214Taipei (Taiwan)10

Anlage 2

(zu § 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 145, S. 14 - 16)

StaatDienstortZonenstufe

123

Abschnitt 1

Europa

1FrankreichLe Luc/Le Cannet-des-Maures/ Draguignan4

2Montpellier4

3Nancy/Toul3

4Cayenne/Französisch-Guayana15

5ItalienCatania/Sigonella/Lentini/Motta Sant´Anastasia2

6Decimomannu/Sardinien4

7Ghedi3

8Neapel/Giugliano/Lago Patria3

9Poggio Renatico/Ferrara3

10LitauenRukla9

11Rudninkai/Pabrade/Ukmerge/ Zapalskiai9

12PolenStettin/Stargard6

13Posen6

14SpanienCadiz3

15Tschechische RepublikVyškov6

16Vereinigtes KönigreichAndover (Hants)5

17Bicester3

18Blackwater4

19Blandford5

20Brize Norton4

21Bristol4

22Camberley/Odiham4

23Coningsby5

24Culdrose/Helston4

25Fareham4

26High Wycombe/Waters Ash4

27Honington/Cranwell RAF4

28Huntingdon4

29Innsworth4

30Lossiemouth5

31Luton/Bedfordshire4

32Plymouth4

33Portland/Dorset5

34Portsmouth4

35Preston4

36Salisbury5

37Sandhurst/Bracknell Forest4

38Shawbury/Shrewsbury5

39Shrivenham/Swindon4

40Warminster5

41Warton4

42Yeovilton5

Abschnitt 2

Amerika

43KanadaCold Lake9

44Kelowna6

45Southport/Portage la Prairie9

46St. Johns7

47Winnipeg9

48Vereinigte StaatenAlamogordo (New Mexico)8

49Albuquerque (New Mexico)8

50Carlisle Barraks (Pennsylvania)7

51Colorado Springs (Colorado)8

52Dallas (Texas)8

53Eglin AFB (Florida)9

54El Paso (Texas)8

55Fort Eisenhower (Fort Gordon alt) (Georgia)9

56Fort Benning (Georgia)9

57Fort Huachuca (Arizona)10

58Fort Leavenworth (Kansas)9

59Fort Leonard Wood (Missouri)9

60Fort Novosel (Fort Rucker alt)/Enterprise (Alabama)9

61Fort Sill (Oklahoma)11

62Goodyear/Phoenix (Arizona)8

63Hampton Roads (Fort Eustis, Fort Gregg-Adams (Fort Lee alt)), Virginia Beach (Dam Neck), Suffolk, Norfolk, Langley AFB/Newport News (Virginia)7

64Honolulu (Hawaii)9

65Jacksonville/Mayport/Starke (Florida)7

66Kirtland AFB (New Mexico)8

67Maxwell AFB/Montgomery9

68Milton (Florida)9

69Orlando (Florida)7

70Panama City/Tyndall AFB (Florida)9

71Pensacola/Eglin AFB (Florida)9

72Redstone/Huntsville (Alabama)8

73Sheppard AFB/Wichita Falls (Texas)9

74Tampa (Florida)7

75Tucson (Arizona)8

76Vandenberg SFB (Kalifornien)7

77Yuma (Arizona)10

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.