AuslZuschlV 2025

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Amtliche Abkürzung:
AuslZuschlV
Ausfertigungsdatum:
17.06.2025
Fundstelle:
BGBl. I 2025, Nr. 145
Stand:
20260630215538
Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Auslandszuschlag

§ 1Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen

§ 2Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

§ 3Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen

§ 4Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland

§ 5Erhöhung der Zuschläge

§ 6Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde

§ 7Höchstbetrag

Abschnitt 2

Erhöhter Auslandszuschlag

Unterabschnitt 1

Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

§ 8Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland

§ 9Maßgebliche Dienstbezüge

Unterabschnitt 2

Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen

§ 10Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

§ 11Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten

§ 12Nachweis und Anzeigepflicht

§ 13Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis

§ 14Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen

§ 15Begriff des Nettoerwerbseinkommens

§ 16Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person

§ 17Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person

Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 18Übergangsregelungen

Anlage 1

Anlage 2

Abschnitt 1

Auslandszuschlag

§ 1

Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen

(1) Befindet sich an einem Dienstort eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, so wird dem Dienstort eine Zonenstufe nach Anlage 1 zugeteilt.

(2) Ist ein Dienstort nicht in Anlage 1 aufgeführt, so wird der Dienstort einer Zonenstufe nach Anlage 2 zugeteilt.

(3) Ist ein Dienstort weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt, so richtet sich die Zuteilung des Dienstortes zu einer Zonenstufe nach der Zonenstufe der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Weichen die Lebensverhältnisse am Dienstort erheblich von denen am Ort der Auslandsvertretung ab, so kann die oberste Dienstbehörde die Zonenstufe abweichend von Satz 1 anhand eines Ortes mit vergleichbaren Lebensverhältnissen zuteilen, dessen Zonenstufe nach den Grundsätzen des § 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wurde.

(4) Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI Tabelle VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes umfassen auch die Amtszulagen.

§ 2

Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

In Fällen des § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten zugrunde gelegt.

§ 3

Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag bis zu 715 Euro gezahlt werden.

(2) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:

1.

bis zu 500 Euro, wenn am Dienstort Belastungen auftreten, insbesondere aufgrund von

a)

Knappheit von Gütern der Grundversorgung,

b)

außergewöhnlichen Umweltbelastungen oder

c)

einer hohen Rate an Gewaltdelikten;

2.

bis zu 800 Euro, wenn am Dienstort eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, insbesondere aufgrund von

a)

Auswirkungen von bewaffneten Konflikten,

b)

politisch motivierten Gewalttaten oder

c)

schwerwiegender Beeinträchtigung des Bestands oder der Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich der Daseinsvorsorge;

3.

bis zu 1 000 Euro, wenn am Dienstort eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, insbesondere aufgrund von

a)

bewaffneten Konflikten,

b)

Katastrophen oder

c)

Epidemien.

(3) Der monatliche Zuschlag wird pauschal um einen Anteil gekürzt, der dem Umfang der am jeweiligen Dienstort typischerweise vorkommenden Abwesenheiten entspricht. Der Kürzung wird insbesondere der für jeden vollen Monat zustehende Erholungs- und Zusatzurlaub zugrunde gelegt.

(4) Während einer Abwesenheit vom Dienstort von mehr als zwei Wochen wird der Zuschlag nicht gezahlt. Dies gilt nicht für Abwesenheiten wegen Erholungs- und Zusatzurlaubs oder aus sonstigen Gründen, die der pauschalen Kürzung nach Absatz 3 zugrunde gelegt wurden.

§ 4

Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland

(1) Kann ein Dienstposten im Ausland wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden, so kann für die Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung des Dienstpostens zusätzlich zum Auslandszuschlag ein monatlicher Zuschlag von bis zu 715 Euro festgesetzt werden.

(2) Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens jedoch für vier Jahre.

(3) Der Zuschlag wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.

(4) Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren.

§ 5

Erhöhung der Zuschläge

Ein Zuschlag nach § 3 erhöht sich für jede Person, die nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist, um 10 Prozent, sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält.

§ 6

Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde

Eine oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat. Ein Einvernehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Übernahme nicht herzustellen.

§ 7

Höchstbetrag

Die Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nebeneinander gewährt werden und unterliegen dem Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes).

Abschnitt 2

Erhöhter Auslandszuschlag

Unterabschnitt 1

Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

§ 8

Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland

Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.

§ 9

Maßgebliche Dienstbezüge

Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1.

das Grundgehalt,

2.

Familienzuschlag bis zur Stufe 1,

3.

Amts- und Stellenzulagen sowie

4.

der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

Unterabschnitt 2

Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen

§ 10

Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

(1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:

1.

verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, und

2.

verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.

(2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).

(3) Der Erhöhungsbetrag wird gewährt,

1.

wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

a)

nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist oder

b)

einen Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat, und

2.

bis die Ehegattin oder der Ehegatte die Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmen die Eheleute, wer von ihnen den Erhöhungsbetrag erhält.

§ 11

Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten

Als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten:

1.

die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags

a)

in die gesetzliche Rentenversicherung,

b)

in die landwirtschaftliche Alterskasse oder

c)

in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,

2.

die Zahlung des Versorgungszuschlags,

3.

der Beitrag für einen Vertrag, der auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge gerichtet und nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert worden ist oder

4.

der Beitrag für die Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes.Eine Aufteilung des Erhöhungsbetrags auf bis zu zwei Verwendungsarten ist zulässig.

§ 12

Nachweis und Anzeigepflicht

(1) Die Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 kann durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung nachgewiesen werden, die von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu bestätigen ist.

(2) Belege über die Verwendung sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Empfängerinnen und Empfänger des Auslandszuschlags aufzubewahren und der Bezügestelle auf Verlangen vorzulegen. Die Bezügestelle führt Belegprüfungen stichprobenartig sowie bei Verdacht auf falsche Angaben durch.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat der Bezügestelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn eine Verwendung verringert, unterbrochen oder eingestellt wird.

§ 13

Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis

(1) Hat die Ehegattin oder der Ehegatte das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2020 vollendet, so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. § 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Besitzt die Ehegattin oder der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2

1.

die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung bestätigt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte darüber informiert ist, dass

a)

der Erhöhungsbetrag gezahlt wird und

b)

der Zweck des Erhöhungsbetrags der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten ist, und

2.

die Ehegattin oder der Ehegatte die dienstliche Erklärung nach Nummer 1 bestätigt.Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach § 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

§ 14

Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn

1.

der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und

2.

eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.

(2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 15

Begriff des Nettoerwerbseinkommens

Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:

1.

Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),

2.

Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),

3.

selbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und

4.

nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

§ 16

Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person

(1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte oder eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person in dem Zeitraum, für den ein erhöhter Auslandszuschlag nach diesem Unterabschnitt gewährt wird, erwerbstätig, so wird das in diesem Zeitraum erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Maßgabe des Absatzes 3 auf den Erhöhungsbetrag angerechnet. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit das monatliche Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt.

(2) Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags ausgeübt wurden, bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt.

(3) Die Hälfte des nach § 53 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes individuell maximal zustehenden erhöhten Auslandszuschlags ist anrechnungsfrei. Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Betrag höher als der von der Ehegattin oder dem Ehegatten für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge verwendete Betrag, so wird maximal der für die Altersvorsorge verwendete Betrag gewährt.

§ 17

Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person

(1) Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.

(2) Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen. Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.

Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 18

Übergangsregelungen

(1) Stand Empfängerinnen und Empfängern von Auslandsdienstbezügen schon vor dem 1. Juli 2025 ein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete zu, so wird der Auslandszuschlag bis einschließlich 30. Juni 2026 abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, erhöht, wenn mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet werden. § 11 ist anzuwenden.

(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland wird bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer der Verwendung nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch die Zeit berücksichtigt, während der Dienst vor dem 1. Juli 2025 geleistet worden ist.

(3) Haben Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen bereits vor dem 1. Juli 2025 den Erhöhungsbetrag als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge verwendet, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird, so gilt dies auch nach dem 1. Juli 2025 als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 171, S. 2 – 7)

StaatDienstortZonenstufe

123

Abschnitt 1

Europa

1AlbanienTirana10

2BelgienBrüssel2

3Bosnien und HerzegowinaSarajewo10

4BulgarienSofia7

5DänemarkKopenhagen3

6EstlandTallinn6

7FinnlandHelsinki5

8FrankreichParis3

9Bordeaux3

10Lyon3

11Marseille2

12Straßburg2

13GriechenlandAthen3

14Thessaloniki4

15IrlandDublin3

16IslandReykjavik6

17ItalienRom1

18Mailand1

19KosovoPristina13

20KroatienZagreb5

21LettlandRiga6

22LitauenWilna5

23LuxemburgLuxemburg1

24MaltaValletta2

25Moldau, RepublikChisinau9

26MontenegroPodgorica11

27NiederlandeDen Haag1

28Amsterdam1

29NordmazedonienSkopje8

30NorwegenOslo4

31ÖsterreichWien1

32PolenWarschau3

33Breslau5

34Danzig5

35Krakau4

36Oppeln6

37PortugalLissabon1

38RumänienBukarest7

39Hermannstadt9

40Temeswar8

41RusslandMoskau15

42St. Petersburg14

43SchwedenStockholm4

44SchweizBern4

45Genf3

46SerbienBelgrad8

47Slowakische RepublikPressburg5

48SlowenienLjubljana3

49SpanienMadrid3

50Barcelona3

51Las Palmas de Gran Canaria2

52Malaga3

53Palma de Mallorca3

54Tschechische RepublikPrag4

55TürkeiAnkara7

56Antalya7

57Istanbul7

58Izmir6

59UkraineKyjiw15

60Donezk19

61UngarnBudapest4

62Vereinigtes KönigreichLondon3

63Edinburgh4

64WeißrusslandMinsk11

65ZypernNikosia6

Abschnitt 2

Afrika

66ÄgyptenKairo14

67AlgerienAlgier14

68AngolaLuanda19

69ÄthiopienAddis Abeba18

70BeninCotonou17

71BotsuanaGaborone15

72Burkina FasoOuagadougou20

73BurundiBujumbura20

74Côte d´IvoireAbidjan20

75DschibutiDschibuti20

76EritreaAsmara20

77GabunLibreville20

78GambiaBanjul16

79GhanaAccra16

80GuineaConakry20

81KamerunJaunde20

82KeniaNairobi15

83KongoBrazzaville20

84Kongo,

Demokratische RepublikKinshasa20

85LiberiaMonrovia20

86LibyenTripolis20

87MadagaskarAntananarivo20

88MalawiLilongwe17

89MaliBamako20

90MarokkoRabat11

91MauretanienNouakchott20

92MosambikMaputo18

93NamibiaWindhuk12

94NigerNiamey20

95NigeriaAbuja18

96Lagos18

97RuandaKigali16

98SambiaLusaka15

99SenegalDakar17

100Sierra LeoneFreetown20

101SimbabweHarare20

102SomaliaMogadischu20

103SudanKhartum20

104SüdafrikaPretoria8

105Kapstadt9

106SüdsudanDschuba20

107TansaniaDaressalam18

108TogoLomé20

109TschadN´Djamena20

110TunesienTunis11

111UgandaKampala15

Abschnitt 3

Amerika

112ArgentinienBuenos Aires10

113BolivienLa Paz16

114BrasilienBrasilia11

115Porto Alegre10

116Recife11

117Rio de Janeiro11

118São Paulo9

119ChileSantiago de Chile11

120Costa RicaSan José12

121Dominikanische RepublikSanto Domingo14

122EcuadorQuito13

123El SalvadorSan Salvador15

124GuatemalaGuatemala City16

125HaitiPort-au-Prince20

126HondurasTegucigalpa18

127JamaikaKingston19

128KanadaOttawa4

129Montreal4

130Toronto4

131Vancouver3

132KolumbienBogotá10

133KubaHavanna19

134MexikoMexiko City10

135NicaraguaManagua19

136PanamaPanama11

137ParaguayAsunción12

138PeruLima15

139Trinidad und TobagoPort-of-Spain18

140UruguayMontevideo11

141VenezuelaCaracas17

142Vereinigte StaatenWashington7

143Atlanta6

144Boston5

145Chicago7

146Houston7

147Los Angeles6

148Miami7

149New York7

150San Francisco7

Abschnitt 4

Asien

151AfghanistanKabul20

152ArmenienEriwan11

153AserbaidschanBaku14

154BahrainManama12

155BangladeschDhaka20

156BruneiBandar Seri Begawan14

157ChinaPeking12

158Chengdu14

159Hongkong10

160Kanton13

161Shanghai11

162Shenyang17

163GeorgienTiflis14

164IndienNeu-Delhi13

165Bangalore12

166Chennai13

167Kalkutta13

168Mumbai12

169IndonesienJakarta13

170IrakBagdad20

171Erbil20

172IranTeheran20

173IsraelTel Aviv13

174JapanTokyo8

175Osaka-Kobe9

176JemenSanaa20

177JordanienAmman12

178KambodschaPhnom Penh20

179KasachstanAstana14

180Almaty14

181KatarDoha11

182KirgisistanBischkek18

183Korea, Demokratische VolksrepublikPjöngjang20

184Korea, RepublikSeoul8

185KuwaitKuwait16

186LaosVientiane15

187LibanonBeirut13

188MalaysiaKuala Lumpur8

189MongoleiUlan Bator19

190MyanmarRangun20

191NepalKathmandu20

192OmanMaskat13

193PakistanIslamabad15

194Karachi17

195PhilippinenManila11

196Saudi-ArabienRiad15

197Djidda15

198SingapurSingapur8

199Sri LankaColombo17

200SyrienDamaskus20

201TadschikistanDuschanbe18

202ThailandBangkok13

203TurkmenistanAschgabat18

204UsbekistanTaschkent16

205Vereinigte Arabische EmirateAbu Dhabi11

206Dubai11

207VietnamHanoi16

208Ho-Chi-Minh-Stadt17

Abschnitt 5

Australien, Neuseeland und Ozeanien

209AustralienCanberra8

210Sydney7

211FidschiSuva16

212NeuseelandWellington7

Abschnitt 6

Weitere Dienstorte

213Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet)18

214Taipei (Taiwan)9

Anlage 2

(zu § 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 171, S. 8 – 10)

StaatDienstortZonenstufe

123

Abschnitt 1

Europa

1FrankreichLe Luc/Le Cannet-des-Maures/ Draguignan4

2Montpellier4

3Nancy/Toul4

4Cayenne/Französisch-Guayana15

5GriechenlandKalamata5

6ItalienCatania/Sigonella/Lentini/ Motta Sant´Anastasia3

7Decimomannu/Sardinien4

8Ghedi3

9Neapel/Giugliano/Lago Patria3

10Poggio Renatico/Ferrara3

11Turin2

12LitauenRukla/Rudninkai/Ukmerge/ Zapalskiai/Pabrade/Klaipeda8

13Tschechische RepublikVijkov6

14Vereinigtes KönigreichAndover/Hants5

15Bicester4

16Blackwater4

17Blandford5

18Bracknell4

19Bristol/Abbey Wood4

20Brize Norton4

21Camberley/Odiham4

22Coningsby5

23Couldrose/Helston5

24Dartmouth5

25Fareham5

26High Wycombe/Waters Ash4

27Honington/Cranwell4

28Huntingdon4

29Innsworth4

30Lossiemouth5

31Luton/Bedfordshire4

32Plymouth5

33Portland/Dorset5

34Portsmouth5

35Preston/Warton4

36Salisbury5

37Sandhurst/Bracknell Forest4

38Shawbury/Shrewsbury5

39Shrivenham/Swindon4

40Warminster5

41Yeovilton5

Abschnitt 2

Amerika

42BrasilienManaus17

43KanadaCold Lake9

44Kelowna5

45Portage La Prairie9

46St. Johns6

47Winnipeg9

48Vereinigte StaatenAlamogordo (New Mexico)8

49Albuquerque/Kirtland AFB (New Mexico)8

50Camp H.M. Smith/Halawa (Hawaii)8

51Cannon AFB/Clovis (New Mexico)9

52Colorado Springs (Colorado)8

53Eglin AFB (Florida)8

54Fort Benning (Georgia)8

55Fort Bliss/El Paso (Texas)8

56Fort Eisenhover (alt Fort Gordon) (Georgia)8

57Fort Huachuca (Arizona)9

58Fort Leavenworth (Kansas)9

59Fort Leonard Wood (Missouri)9

60Fort Liberty (alt Fort Bragg)/Fayetteville (North Carolina)7

61Fort Rucker (Alabama)9

62Fort Sill/Lawton (Oklahoma)9

63Goodyear/Phoenix (Arizona)7

64Gulfport (Massachusetts)8

65Großraum Hampton Roads/Fort Lee, Fort Eustice, Newport News, Langley AFB, Norfolk, Suffolk, Virginia Beach (Virginia)6

66Honolulu (Hawaii)8

67Jacksonville/Mayport/Starke (Florida)6

68Las Vegas/Nellis AFB (Nevada)7

69Maxwell (Alabama)8

70Milton/Whitingfield (Florida)8

71Panama City/Tyndall AFB (Florida)8

72Pensacola (Florida)8

73Redstone/ Huntsville (Alabama)7

74San Diego (California)5

75Sheppard AFB/Wichita Falls (Texas)9

76Tampa (Florida)8

77Tempe (Arizona)7

78Tucson (Arizona)7

79Yuma (Arizona)9

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.