§ 2 AuslWBG — Bereinigung der Auslandsbonds

Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.