§ 2 AuslWBG — Bereinigung der Auslandsbonds
Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.