§ 19 AuslWBG — Stichtag
(1) Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt für die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufgeführten Arten von Auslandsbonds der erste Tag nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes.
(2) und (3) ...
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.