§ 7 AuslWBEntschG — Nachträgliche Anerkennung von Auslandsbonds

Nach Beginn der Leistungspflicht wird durch die Anerkennung eines nach § 51 AuslWBG nachträglich angemeldeten Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus dem Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 5 zurückbehalten hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.