§ 15 AuslWBEntschG — Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke ist das Landgericht Berlin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.