§ 16 AuslWBEntschG — Haftung Dritter
Auf Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds unmittelbar haften, und auf Personen, die sich in einem Regelungsangebot zu Leistungen auf Auslandsbonds verpflichtet haben, finden die für Aussteller geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.