§ 6 AuslPflVG — Vermerk der Versicherungsdauer

Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der Versicherungsbestätigung vermerken, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.